Demonstrationsrecht in Österreich / 30.01.2013


Die Versammlungsfreiheit gehört zu den Grundrechten und war daher auch schon im Katalog der Grundrechte von 1867 aufgelistet. Das Versammlungsgesetz aus diesem Jahr gilt heute noch; es regelt das, was bei Demonstrationen und anderen öffentlichen Kundgebungen zu beachten ist.
Natürlich hat es in der Zwischenzeit einige Veränderungen (Novellierungen) durchgemacht. So wurde 2002 ein Vermummungsverbot hinzugefügt. Seither dürfen keine Personen daran teilnehmen „1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände allein zu dem Zweck verhüllen oder verbergen, ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.“ (VersG § 9) Allerdings sind Ausnahmen möglich.
Versammlungen, die unter diese Definition fallen, müssen nach dem Versammlungsgesetz spätestens 24 Stunden vorher bei den Behörden angezeigt (= angemeldet) werden. Die zuständige Behörde ist meist in größeren Städten die Bundespolizeidirektion, in manchen Fällen (Bregenz) die Sicherheitsdirektion, der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft (in den meisten Orten).
 

In dieser Anmeldung sollten enthalten sein: Zweck / Thema, Ort, Zeit und Datum (von / bis) der Kundgebung, verwendete Mittel (zum Beispiel Transparente, Infotische, Megaphone), erwartete TeilnehmerInnenzahl, KundgebungsleiterIn.
 

Die zuständige Behörde darf nur dann die Veranstaltung verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden. Allerdings steht das Versammlungsgesetz im Verfassungsrang, daher reicht eine zu erwartende Verkehrsstörung (Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) nicht für ein Verbot.
 

Der/die Leiter/in der Versammlung hat die Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen.
 

Gerhard Tanzer

Link:  Aktuell - Demokratiezentrum Wien

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