Löschung von Bonitätsdaten

Tausende Österreicher sind davon betroffen. Sie haben irgendwann eine Kreditkarte nicht rechtzeitig zurückbezahlt, eine Bürgschaft übernommen, eine Rechnung – vielleicht aus Unachtsamkeit – nicht bezahlt, so daß der jeweilige Gläubiger seine Forderung zwangsweise eingetrieben hat. Jahre später möchte der Betroffene einen Kredit aufnehmen, einen PKW oder eine neue Kücheneinrichtung in Raten bezahlen, eine Kreditkarte beantragen oder einen Mobilfunkvertrag abschließen – und sein Wunsch wird abgelehnt.


Bonitätsdatenbank: Kreditauskunftdateien sammeln „Zahlungserfahrungsdaten“, indem sie alle denkbaren (und nicht unbedingt seriösen) Quellen anzapfen, und speichern diese Daten scheinbar für die Ewigkeit in Bonitätsdatenbanken, auf die Banken, Mobilfunkbetreiber und viele andere zugreifen. Auch wenn der Grund für die Eintragung weit zurückliegt und längst bereinigt ist, bestand – bisher! – für den Betroffenen keine Möglichkeit, wieder aus der Datenbank gelöscht zu werden, so daß der Zugang zu den „normalen“ Dienstleistungen des täglichen Lebens verwehrt blieb.

Widerspruchsrecht: Damit hat der oberste Gerichtshof nunmehr Schluß gemacht. Da Bonitätsdatenbanken öffentlich für einen bestimmten Adressenkreis (wenn auch gegen Entgelt) zugänglich sind und kein gesetzlicher Auftrag zur Datenspeicherung besteht, hat der Betroffene das Recht, jederzeit und ohne Begründung Widerspruch gegen die Verarbeitung der über ihn gespeicherten Zahlungserfahrungsdaten zu erheben. Die Daten sind in der Folge binnen acht Wochen zu löschen. Der Löschungsanspruch ist unabhängig von einer allfälligen – in vielen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen – früheren Zustimmung zu Datenverarbeitung und Weitergabe.

Gläubigerschutz: Das österreichische Datenschutzrecht gewährt dem Betroffenen somit einen EU-weit einzigartigen Schutz vor Stigmatisierung durch Bonitätsauskunftdateien, allerdings zu Lasten des Gläubigerschutzes. Dies ist natürlich nicht zur Freude der Wirtschaftszweige, deren Geschäftsmodell auf Kreditgewährung und (Konsum) Finanzierung beruht. Die dabei übliche Abfrage von Bonitätsdaten wird durch das Widerspruchsrecht erheblich entwertet, so daß neue Wege zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeiten der Kunden gefunden werden müssen.

MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE)
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