Tausende Österreicher sind davon betroffen. Sie haben
irgendwann eine Kreditkarte nicht rechtzeitig zurückbezahlt, eine Bürgschaft
übernommen, eine Rechnung – vielleicht aus Unachtsamkeit – nicht bezahlt, so
daß der jeweilige Gläubiger seine Forderung zwangsweise eingetrieben hat. Jahre
später möchte der Betroffene einen Kredit aufnehmen, einen PKW oder eine neue
Kücheneinrichtung in Raten bezahlen, eine Kreditkarte beantragen oder einen
Mobilfunkvertrag abschließen – und sein Wunsch wird abgelehnt.
Bonitätsdatenbank:
Kreditauskunftdateien sammeln „Zahlungserfahrungsdaten“, indem sie alle
denkbaren (und nicht unbedingt seriösen) Quellen anzapfen, und speichern diese
Daten scheinbar für die Ewigkeit in Bonitätsdatenbanken, auf die Banken,
Mobilfunkbetreiber und viele andere zugreifen. Auch wenn der Grund für die
Eintragung weit zurückliegt und längst bereinigt ist, bestand – bisher! – für
den Betroffenen keine Möglichkeit, wieder aus der Datenbank gelöscht zu werden,
so daß der Zugang zu den „normalen“ Dienstleistungen des täglichen Lebens
verwehrt blieb.
Widerspruchsrecht:
Damit hat der oberste Gerichtshof nunmehr Schluß gemacht. Da
Bonitätsdatenbanken öffentlich für einen bestimmten Adressenkreis (wenn auch
gegen Entgelt) zugänglich sind und kein gesetzlicher Auftrag zur
Datenspeicherung besteht, hat der Betroffene das Recht, jederzeit und ohne
Begründung Widerspruch gegen die Verarbeitung der über ihn gespeicherten
Zahlungserfahrungsdaten zu erheben. Die Daten sind in der Folge binnen
acht Wochen zu löschen. Der
Löschungsanspruch ist unabhängig von einer allfälligen – in vielen allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen – früheren Zustimmung zu Datenverarbeitung und
Weitergabe.
Gläubigerschutz: Das
österreichische Datenschutzrecht gewährt dem Betroffenen somit einen EU-weit
einzigartigen Schutz vor Stigmatisierung durch Bonitätsauskunftdateien,
allerdings zu Lasten des Gläubigerschutzes. Dies ist natürlich nicht zur Freude
der Wirtschaftszweige, deren Geschäftsmodell auf Kreditgewährung und (Konsum)
Finanzierung beruht. Die dabei übliche Abfrage von Bonitätsdaten wird durch das
Widerspruchsrecht erheblich entwertet, so daß neue Wege zur Beurteilung der
Zahlungsfähigkeiten der Kunden gefunden werden müssen.
MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE)
Rechtsanwaltwärter in Bregenz
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