Wiederholung der Bürgermeister-Stichwahl
Auf Grund des § 56 des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 30/1999, i.d.g.F. wird kundgemacht:
Auf Grund des Ergebnisses
der Bürgermeisterwahl vom 15. März 2015 sowie dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 23.11.2015, Zl. W I 4/2015-25,
kommen in den am 20.
Dezember 2015 stattfindenden zweiten Wahlgang für die Wahl des
Bürgermeisters (Stichwahl):
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